Was tun im Trauerfall?

Tritt der Tod im häuslichen Umfeld ein, sollte der Hausarzt kontaktiert werden. Dieser sollte unmittelbar vor Ort erscheinen, den Totenschein ausstellen und den Angehörigen übergeben. Ohne diese Todesbescheinigung darf der Bestatter den Verstorbenen nicht überführen. Falls der Hausarzt nicht erreichbar ist, informieren Sie bitte den zuständigen Bereitschaftsdienst. Rufen Sie uns als Bestatter Ihres Vertrauens. Wir kommen zu Ihnen nach Hause oder beraten Sie gerne in unseren Beratungs- und Ausstellungsräumen in Blieskastel-Lautzkirchen oder Kirkel-Limbach.

Notwendige Unterlagen für den Bestatter  bitte bereithalten. Bei einer Erdbestattung kleiden wir den Verstorbenen auf Wunsch auch in seiner persönlichen Kleidung ein.

Überlegen Sie, ob Sie dem Verstorbenen etwas Persönliches mitgeben möchten, z.B. einen Brief oder einen Gegenstand. Wir können auch gerne ein Foto der verstorbenen Person während der Aufbahrung und der Trauerfeier ausstellen. Überlegen Sie – falls dies der Verstorbene nicht schon zu Lebzeiten festgelegt hat – ob Sie eine Erd- oder Feuerbestattung möchten. Denken Sie an den Trauerkaffee. Wen möchten Sie in welchem Restaurant einladen.

Tritt der Tod im Krankenhaus, Hospiz oder Seniorenheim ein, kümmert sich das Personal um die Benachrichtigung des Arztes. Der Verstorbene kann nach Vorlage der nötigen Unterlagen überführt werden.

Tod durch Unfall oder sonstige unnatürlichen Ursachen

In diesen Fällen ist die örtliche Polizei zuständig. Sie veranlasst die Bergung der verstorbenen Person und benachrichtigt die Angehörigen. Nach Freigabe durch die zuständige Behörde kann der Bestatter die verstorbene Person überführen und in Ihrem Sinne bestatten.

  • Stammbuch der Familie oder andere urkundliche Nachweise über den Familienstand
  • Sterbeurkunde des eventuell früher verstorbenen Ehepartners
  • Heiratsurkunde bei Verheirateten
  • Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk bei Geschiedenen
  • Geburtsurkunde bei Alleinstehenden
  • Gültiger Personalausweis der verstorbenen Person
  • Bestattungsvorsorgevertrag (falls vorhanden)

Fehlende Dokumente können von uns nachträglich fast immer besorgt werden.

Die Patientenverfügung ist eine individuelle Willenserklärung eines entscheidungsfähigen Menschen. Sie betrifft die zukünftige therapeutische Behandlung im Fall der eigenen Einwilligungs- bzw. Entscheidungsunfähigkeit. Die verfügende Person bestimmt hierbei eine Person ihres Vertrauens, die ihre Wünsche gegenüber einem Arzt äußern soll. Die Erklärung ist nicht nur für den behandelnden Arzt bestimmt, sondern auch für die Person, die mit der Betreuung und Behandlung des Patienten vertraut ist, wie z. B. das Pflegepersonal.

Grundsätzlich besteht keine Formvorschrift. Es empfiehlt sich jedoch die schriftliche Verfassung. Darüber hinaus sollte sie Informationen bezüglich der Art und des Umfangs einer medizinischen Behandlung in bestimmten Situationen enthalten.

Wenn die Wirksamkeit der Erklärung gegeben ist und keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des Willens bestehen, ist die Patientenverfügung für den Arzt und die betreuende Person als verbindlich anzusehen.

Information und Erwerb: Patientenverfügung

Das Erbrecht regelt die Vermögensverteilung nach dem Tod eines Menschen. Liegt kein rechtsgültiges Testament vor, dann erfolgt die Verteilung des Vermögens nach der gesetzlichen Erbfolge. Hat die verstorbene Person ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, gilt dieses. Die gesetzliche Erbfolge greift dann nur hinsichtlich des den Verwandten und Lebenspartnern zustehenden Pflichtteils.

Die gesetzliche Erbfolge lautet:

  • Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel etc.
  • Erben zweiter Ordnung: Vater, Mutter, Schwester, Bruder, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte etc.
  • Erben dritter Ordnung: Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine etc.
  • Erben vierter Ordnung: Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante etc.

Sind weder der Ehepartner noch weitere Verwandte vorhanden, erbt der Staat das Vermögen. Bei dem Ausschlagen einer Erbschaft geht diese ebenfalls an den Staat. Auch wenn die Erbschaft von den Kindern (oder anderen Verwandten) ausgeschlagen wird, müssen sie trotzdem die Kosten der Bestattung übernehmen.

Da es sich beim Erbrecht um eine komplexe, juristische Angelegenheit handelt, empfehlen wir Ihnen eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar. Entsprechende Adressen erhalten Sie über die zuständige Anwalts- bzw Notarkammer.